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   LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08   

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https://dejure.org/2010,4575
LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08 (https://dejure.org/2010,4575)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17.03.2010 - L 4 KA 28/08 (https://dejure.org/2010,4575)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17. März 2010 - L 4 KA 28/08 (https://dejure.org/2010,4575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5, § 85 Abs 4a SGB 5, § 75 Abs 2 SGG
    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag - Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen - Beurteilungsspielraum - Sicherstellung der ärztlichen Versorgung - Ausnahme vom Regelleistungsvolumen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Facharztes für Allgemeinmedizin auf Zuerkennung einer Sonderregelung für das Regelleistungsvolumen bzgl. proktologischer Leistungen; Ordnungsgemäße Beurteilung der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung bzgl. proktologischer Leistungen trotz fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    In diesem Fall würde der Leistungsbedarf der Klägerin also anhand der vom Bewertungsausschuss bestimmten Referenzquartale berechnet, jedoch unter Berücksichtigung des besonderen Leistungsbedarfs der Klägerin für die proktologischen Ziffern 30600 ff. Darüber hinaus sind noch andere sachgerechte Ermessenserwägungen denkbar (vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 80/03 R, Juris Rdnr. 44 f).

    Das Bundessozialgericht hat zu Honorarverteilungsmaßstäben wiederholt festgestellt, dass auf eine allgemein gehaltene Härteregelung nicht verzichtet werden kann (Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 71/97 R, Juris Rdnr. 29; Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 80/03 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 10).

    Im Fall der Klägerin liegt ein Härtefall vor, weil das ihr zuerkannte Regelleistungsvolumen ihre besondere, vom Durchschnitt der Arztgruppe deutlich abweichende Praxisstruktur nicht berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 80/03 R, juris Rdnr. 42, zu einer auf ambulante Operationen spezialisierten Augenarztpraxis).

    Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausnahmeregelung den Vertragspartnern des Honorarverteilungsvertrags aufgrund der bereits erwähnten langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des BSG zu derartigen Härteregelungen bekannt war (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 71/97 R, Juris Rdnr. 29; Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 80/03 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 10).

  • LSG Hessen, 11.02.2009 - L 4 KA 82/07

    Bewilligung einer Sonderregelung im Rahmen des Regelleistungsvolumens

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Die dem zugrunde liegenden Regelungen, nämlich der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 93. Sitzung vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2005 (DÄ 2004, 101 (46), A - 3129) sowie die daran anknüpfenden Regelungen in Ziffer 6.3 HVV sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. u.a. HLSG, Urteil vom 11. Februar 2009, L 4 KA 82/07; Urteil vom 29. April 2009, L 4 KA 76/08; Urteil vom 24. Juni 2009, L 4 KA 85/05, alle veröffentlicht in Juris).

    Der Beklagten steht bei der Gewichtung dieser Kriterien ein Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Senats vom 11. Februar 2009, L 4 KA 82/07 - Juris).

    Denn anders als im Bereich des ärztlichen Zulassungsrechts, wo bei der Beurteilung des Versorgungsbedarfs kraft der Vorgaben in §§ 101 ff. SGB V vom Planungsbereich als räumlichen Anknüpfungspunkt auszugehen ist, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe bei der Beurteilung des Sicherstellungsbedarfs in Zusammenhang mit der Bildung praxisindividueller Regelleistungsvolumen als Honorarbegrenzungsmaßnahme gemäß § 85 Abs. 4, 4a SGB V (Urteil des Senats vom 11. Februar 2009, L 4 KA 82/07, Juris Rdnr. 28).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Das Bundessozialgericht hat zu Honorarverteilungsmaßstäben wiederholt festgestellt, dass auf eine allgemein gehaltene Härteregelung nicht verzichtet werden kann (Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 71/97 R, Juris Rdnr. 29; Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 80/03 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 10).

    Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausnahmeregelung den Vertragspartnern des Honorarverteilungsvertrags aufgrund der bereits erwähnten langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des BSG zu derartigen Härteregelungen bekannt war (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 71/97 R, Juris Rdnr. 29; Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 80/03 R = SozR 4-2500 § 87 Nr. 10).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Angesichts dessen hätte die Beklagte in ihre Beurteilung aber auch die Frage einbeziehen müssen, wie sich die Sicherstellungsproblematik bei gedachtem Wegfall oder zumindest erheblicher Einschränkung des Leistungsangebots der Klägerin darstellen würde (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S. 178 ff., sowie BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 Rdnr. 15 ff., wo Rückschlüsse von einem Versorgungsschwerpunkt auf einen Versorgungsbedarf für möglich gehalten werden).

    Während das Bundessozialgericht insoweit bei der Beurteilung des Begriffs des "Versorgungsschwerpunkts" im Sinne der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 einen Leistungsanteil von mindestens 20 % der von der Praxis abgerechneten Gesamtpunktzahl gefordert hatte (BSGE 87, 112, 117), hat es von einer solchen strikten Grenze im Bezug auf den Begriff der "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" abgesehen, allerdings darauf hingewiesen, dass Abweichungen der einzelnen Praxis von der Typik der Arztgruppe, die sich (auch) in abweichenden Anteilen des auf bestimmte Leistungen entfallenden Punktzahlvolumens niederschlügen, ein wichtiges Indiz für die Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs seien (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31; SozR 4-2500 § 87 Nr. 12).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Angesichts dessen hätte die Beklagte in ihre Beurteilung aber auch die Frage einbeziehen müssen, wie sich die Sicherstellungsproblematik bei gedachtem Wegfall oder zumindest erheblicher Einschränkung des Leistungsangebots der Klägerin darstellen würde (vgl. zu ähnlichen Fragestellungen BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S. 178 ff., sowie BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 Rdnr. 15 ff., wo Rückschlüsse von einem Versorgungsschwerpunkt auf einen Versorgungsbedarf für möglich gehalten werden).

    Während das Bundessozialgericht insoweit bei der Beurteilung des Begriffs des "Versorgungsschwerpunkts" im Sinne der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 einen Leistungsanteil von mindestens 20 % der von der Praxis abgerechneten Gesamtpunktzahl gefordert hatte (BSGE 87, 112, 117), hat es von einer solchen strikten Grenze im Bezug auf den Begriff der "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" abgesehen, allerdings darauf hingewiesen, dass Abweichungen der einzelnen Praxis von der Typik der Arztgruppe, die sich (auch) in abweichenden Anteilen des auf bestimmte Leistungen entfallenden Punktzahlvolumens niederschlügen, ein wichtiges Indiz für die Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs seien (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31; SozR 4-2500 § 87 Nr. 12).

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Ein Verfassungsverstoß liegt jedoch vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119; 67, 70, 85 f.).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein, dass dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und er sich in diesem Anfangsstadium auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (BVerfGE 33, 171, 189).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Es stellt dabei auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ab, der entsprechende Ausnahmeregelungen im HVM erforderlich macht (Urteil vom 21. Oktober 1998, B 6 KA 65/97 R, Juris Rdnr. 24 f).
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Während das Bundessozialgericht insoweit bei der Beurteilung des Begriffs des "Versorgungsschwerpunkts" im Sinne der Weiterentwicklungsvereinbarung vom 7. August 1996 einen Leistungsanteil von mindestens 20 % der von der Praxis abgerechneten Gesamtpunktzahl gefordert hatte (BSGE 87, 112, 117), hat es von einer solchen strikten Grenze im Bezug auf den Begriff der "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" abgesehen, allerdings darauf hingewiesen, dass Abweichungen der einzelnen Praxis von der Typik der Arztgruppe, die sich (auch) in abweichenden Anteilen des auf bestimmte Leistungen entfallenden Punktzahlvolumens niederschlügen, ein wichtiges Indiz für die Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs seien (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31; SozR 4-2500 § 87 Nr. 12).
  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

    Auszug aus LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 28/08
    Zwar gesteht das BSG bei der erstmaligen Gestaltung von Honorarbegrenzungsregelungen den Kassenärztlichen Vereinigungen einen besonders großen Typisierungsspielraum zu (vgl. etwa BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 29/08

    Anspruch eines Facharztes für Chirurgie mit Berechtigung zur Erbringung von

  • LSG Hessen, 04.11.2009 - L 4 KA 99/08

    Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvL 39/79

    Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

  • LSG Hessen, 18.06.2008 - L 4 KA 1/07

    Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Überprüfbarkeit des Rechtsbegriffes

  • SG Marburg, 16.09.2009 - S 12 KA 341/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Auffüllbetrag - 95%

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

  • LSG Hessen, 29.04.2009 - L 4 KA 76/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Ausgleichsregelung zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2016 - L 24 KA 22/15

    Berufsausübungsgemeinschaft - Praxisbesonderheit - Mammographie - RLV -

    Die Klägerin beruft sich weiter auf das Urteil des Hessischen LSG vom 17. März 2010 (L 4 KA 28/08).

    Im Urteil des BSG vom 29. Juni 2011 (B 6 KA 18/10 R), das auf das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Hessischen LSG vom 17. März 2010 (L 4 KA 28/08) ergangen ist, hat das BSG der dortigen Kassenärztlichen Vereinigung nur vorgeworfen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Erhöhung der RLV aus Gründe der Versorgungssicherheit zu eng ausgelegt zu haben, indem sie sich allein darauf berufen hat, dass weitere Ärzte im Planungsbereich entsprechende Leistungen erbrächten (juris-Rdnr. 19).

  • LSG Hessen, 17.03.2010 - L 4 KA 29/08

    Anspruch eines Facharztes für Chirurgie mit Berechtigung zur Erbringung von

    Die von der Beklagten vorgelegten Daten weisen darauf hin, dass sich die ärztliche Versorgung mit proktologischen Leistungen ganz schwerpunktmäßig auf die Praxis der Klägerin und die in gleicher Weise spezialisierten Praxis ihrer Kooperationspartner in XY., der Klägerin des Verfahrens L 4 KA 28/08, konzentriert.
  • LSG Hessen, 18.11.2015 - L 4 KA 2/12

    Ärztliche Honorarberechnung bei Doppelzulassung

    Von einer Sicherstellung der ärztlichen Versorgung kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dabei nur ausgegangen werden, wenn es für die Versicherten unter Berücksichtigung der festgestellten Nachfrage nach den streitgegenständlichen Leistungen entweder im Planungsbereich selbst oder zumindest in den unmittelbar angrenzenden Planungsbereichen eine in zumutbarer Zeit erreichbare ausreichende Zahl von Behandlern gibt, die in der Lage wären, die notwendige Versorgung zeitnah sicherzustellen (vgl. HLSG, Urteile des erkennenden Senats vom 17. März 2010, L 4 KA 25/08, L 4 KA 28/08, L 4 KA 29/08; Urteil vom 11. August 2008, L 4 KA 52/08).
  • LSG Hessen, 11.08.2010 - L 4 KA 52/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag - Vereinbarkeit des

    Von einer Sicherstellung der ärztlichen Versorgung kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedoch nur ausgegangen werden, wenn es für die Versicherten unter Berücksichtigung der festgestellten Nachfrage nach den streitgegenständlichen Leistungen entweder im Planungsbereich selbst oder zumindest in den unmittelbar angrenzenden Planungsbereichen eine in zumutbarer Zeit erreichbare ausreichende Zahl von Behandlern gibt, die in der Lage wären, die notwendige Versorgung - im vorliegenden Fall mit schmerztherapeutischen Leistungen - zeitnah sicherzustellen (vgl. HLSG, Urteile des erkennenden Senats vom 17. März 2010, L 4 KA 25/08, L 4 KA 28/08, L 4 KA 29/08 - jeweils Revision anhängig).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2013 - L 24 KA 45/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Praxisbesonderheit -

    Ganz allgemein kann nämlich für die Frage, wann eine Spezialisierung vorliegt, die im Rahmen des Regelleistungsvolumens die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung begründet, an die Rechtsprechung des BSG zu ähnlichen Problemlagen angeknüpft werden (so zutreffend weitgehend wörtlich Hessisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 4 KA 28/08 juris Rdnr. 46 zu dem Begriff der "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" als Voraussetzung für die Erweiterung eines Zusatzbudgets nach dem EBM-Ä 1997 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 und SozR 4-2500 § 87 Nr. 12).
  • SG Marburg, 06.02.2008 - S 12 KA 249/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Ermächtigung des

    Anmerkung: Berufung eingelegt beim LSG Darmstadt unter dem Aktenzeichen L 4 KA 28/08, erledigt: 17.03.2010.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 KA 1744/15

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorarverteilungsvertrag - unquotierte

    Man hätte bei der Bedarfsprüfung zwischen den Tätigkeitsbereichen der Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten unterscheiden müssen; es sei zu prüfen, ob bei gedachtem Wegfall oder bei gedachter erheblicher Einschränkung des Leistungsangebotes der jeweiligen Vertragsarztpraxis angenommen werden könne, dass den Versicherten in einer unter Beachtung von Fahrzeiten und Kosten zumutbaren Entfernung ein ausreichendes, insbesondere mit akzeptablen Wartezeiten verbundenes Leistungsangebot zur Verfügung stehe (vgl. Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 17.03.2010, - L 4 KA 28/08 -, in juris).
  • SG Marburg, 27.08.2008 - S 12 KA 80/08

    Honorarverteilungsvertrag - Fachgruppe mit atypischen Versorgungsbedarf -

    Aufgrund dieses Praxisschwerpunkts ist daher von einem Ausnahmefall auszugehen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 06.02.2008 - S 12 KA 249/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig LSG Hessen: L 4 KA 28/08; Urteil vom 30.01.2008 - S 12 KA 12/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig LSG Hessen: L 4 KA 29/08).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2016 - L 24 KA 21/15
    Verwiesen werde auf die Rechtsprechung des hessischen LSG, wonach Ausnahmen von den Regelleistungsvolumina auch dort geboten seien, wo sich Ärzte innerhalb einer Arztgruppe bereits vor der Einrichtung der Regelleistungsvolumina spezialisiert hätten (Hinweis auf Urt. v. 17. März 2010 - L 4 KA 28/08).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2011 - L 24 KA 105/09
    Ganz allgemein kann nämlich für die Frage, wann eine Spezialisierung vorliegt, in im Rahmen des Regelleistungsvolumens die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung begründet, an die Rechtsprechung des BSG zu ähnlichen Problemlagen angeknüpft werden (so zutreffend weitgehend wörtlich Hessisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 4 KA 28/08 juris Rdnr. 46 zu dem Begriff der "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" als Voraussetzung für die Erweiterung eines Zusatzbudgets nach dem EBM-Ä 1997 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 und SozR 4-2500 § 87 Nr. 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2010 - L 24 KA 78/08
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